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§ 675w BGB, Nachweis der Authentifizierung

§ 675w eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).

1 Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. 2 Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mithilfe eines Verfahrens überprüft hat. 3 Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und ggf. einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler

  • 1.den Zahlungsvorgang autorisiert,
  • 2.in betrügerischer Absicht gehandelt,
  • 3.eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).

  • 4.vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
  • Nummer 4 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).

hat. 4 Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Sätze 2 und 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).


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