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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 696 BGB, Rücknahmeanspruch des Verwahrers

1 Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2 Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.


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