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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 789 BGB, Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers

1 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.


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