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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1096 BGB, Erstreckung auf Zubehör

1 Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. 2 Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.


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