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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1203 BGB, Zulässige Umwandlungen

1 Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.


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