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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1289 BGB, Erstreckung auf die Zinsen

1 Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2 Die Vorschriften des § 1123 Absatz 2 und der §§ 1124, § 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.


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