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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1506 BGB, Anteilsunwürdigkeit

1 Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2 Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.


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