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§ 519 HGB, Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

1 Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. 2 Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. 3 Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

  • 1.auf den Inhaber lautet,
  • 2.an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
  • 3.auf den Namen des Besitzers lautet.

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