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§ 544 HGB, Rechnungseinheit

1 Die in den §§ 538, § 541 und § 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. 2 Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. 3 Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.


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