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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 392 SGB III, Obergrenzen für Beförderungsämter

Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 BHO zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

§ 392 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).


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