§ 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1. einen der in § 125a Satz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
Nummer 2 eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441), bisherige Nummern 2 bis 7 wurden Nummern 3 bis 8.
- 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
- 3. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 VStGB) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB),
- 4. eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
Nummer 4 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).
- 5. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
Nummer 5 geändert durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
- 6. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
- 7. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3, des § 316a Absatz 1 oder 3, des § 316c Absatz 1 oder 3 oder des § 318 Absatz 3 oder 4 oder
- 8. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Absatz 6, des § 311 Absatz 1, des § 316b Absatz 1, des § 317 Absatz 1 oder des § 318 Absatz 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.