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    BVerfG 09.02.2024 - 1 BvR 2283/23 - Erfolgloser Eilantrag bzgl Vollstreckung von Strafurteilen - Subsidiarität sowie mangelnde Darlegung konkreter Nachteile

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 15. November 2023, Az: 203 StRR 491/23, Beschluss
    vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. April 2023, Az: 8 Ns 214 Js 29706/21, Urteil
    vorgehend AG Nürnberg, 28. Juni 2022, Az: 49 Cs 214 Js 29706/21, Urteil

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

    2

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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