BVerfG 23.05.2023 - 1 BvR 902/23 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 29. März 2023, Az: I S 13/22 (PKH), Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Ott, Härtel, Kessal-Wulff und Wallrabenstein sowie den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 4 Rn. 12>; 152, 53 54 Rn. 2>; 153, 72 73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 73 Rn. 2>; stRspr).
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- 3
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.