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    BVerfG 22.07.2022 - 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels - Androhen einer Missbrauchsgebühr

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2022, Az: 584 StVK 112/22 Vollz, Beschluss
    vorgehend LG Berlin, 16. Mai 2022, Az: 584 StVK 83/22 Vollz, Beschluss
    vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2022, Az: 584 StVK 121/22 Vollz, Beschluss
    vorgehend KG Berlin, 30. Mai 2022, Az: 5 Ws 72/22 Vollz, Beschluss
    vorgehend LG Berlin, 30. März 2022, Az: 599 StVK 70/21 Vollz, Beschluss
    vorgehend KG Berlin, 14. Juni 2022, Az: 5 Ws 93/22 Vollz, Beschluss
    vorgehend LG Berlin, 30. März 2022, Az: 599 StVK 132/21 Vollz, Beschluss

    Tenor

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

    Gründe

    1

    Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

    2

    Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 222>; 6, 219 219 f.>; 10, 94 97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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