aa) Eine Terminsverlegung rechtfertigende und zur Wahrung rechtlichen Gehörs unter Umständen gebietende "erhebliche Gründe" im Sinne des nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 ZPO sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss von 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 -, juris, Rn. 27; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rn. 8; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 6). Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgrund eines bereits zuvor anberaumten kollidierenden Verhandlungstermins kann einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 11 LA 3/13 -, juris, Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 110 Rn. 5). Sofern ein Verhandlungstermin bereits verlegt wurde, kommt dem Beschleunigungsgebot allerdings ein erhöhtes Gewicht zu. In diesem Fall ist eine erneute Terminsverlegung zwar nicht generell ausgeschlossen, jedoch ist es einer Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zumutbar, zunächst in dem anderen Verfahren unter Hinweis auf die Terminskollision um eine Terminsverlegung zu ersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 -, NJW 2009, S. 687 f.). Obgleich ein Mandant auch bei der Beauftragung einer Sozietät im Regelfall erwarten darf, von dem Anwalt vertreten zu werden, der innerhalb der Sozietät die Sachbearbeitung übernommen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, S. 1328 1329>; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5), ist in diesen Fällen ferner die Möglichkeit der Terminswahrnehmung durch einen Vertreter zu berücksichtigen, sofern hierdurch schutzwürdige Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 -, NJW 1995, S. 1231; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5).