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    BVerfG 17.12.2018 - 2 BvR 2128/18 - Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG

    Normen

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. August 2018, Az: 2 B 132/18, Beschluss
    vorgehend VG Dresden, 19. März 2018, Az: 11 L 6/18, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

    2

    Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    3

    Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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