BVerfG 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12 - Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V <juris: SGB 5>) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt - Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Hochschulambulanzen
Normen
Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 31 SGB 5, § 117 Abs 1 SGB 5 vom 16.06.1998
Vorinstanz
vorgehend BSG, 27. Juni 2012, Az: B 6 KA 68/11 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2011, Az: L 7 KA 27/11, Urteil
vorgehend SG Berlin, 4. April 2007, Az: S 71 KA 222/02 W05, Urteil
vorgehend BSG, 27. Juni 2012, Az: B 6 KA 71/11 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2011, Az: L 7 KA 28/11, Urteil
vorgehend BSG, 27. Juni 2012, Az: B 6 KA 72/11 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2011, Az: L 7 KA 104/07, Urteil
vorgehend BSG, 27. Juni 2012, Az: B 6 KA 73/11 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2011, Az: L 7 KA 29/11, Urteil
vorgehend BSG, 27. Juni 2012, Az: B 6 KA 74/11 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2011, Az: L 7 KA 30/11, Urteil
vorgehend BSG, 27. Juni 2012, Az: B 6 KA 75/11 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2011, Az: L 7 KA 37/11, Urteil
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen Entscheidungen einer Kassenärztlichen Vereinigung und nachfolgend der Sozialgerichte.
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1. Die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvorgängerin in dem in den Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum eine Poliklinik für
Naturheilkunde betrieb und gemäß § 117 Abs. 1 SGB V (in der Fassung vom 16. Juni 1998, BGBl I S. 1311) zur ambulanten Versorgung
gesetzlich Krankenversicherter ermächtigt war, wendet sich gegen Regresse wegen des im Zeitpunkt der Verordnung nicht mehr
zugelassenen Arzneimittels Wobe-Mugos E.
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2. Die Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerden wies das Bundessozialgericht zurück.
Bei Therapien in Hochschulkliniken komme dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar Bedeutung zu. Die Beschränkung der
Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, die sich nach geprüfter Qualität und Wirksamkeit richte, werde jedoch nicht dadurch
aufgehoben, dass die Behandlung von einer Hochschulambulanz im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V durchgeführt worden sei. Die Ermächtigung
zur ambulanten Versorgung habe den Zweck, der Hochschulambulanz den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu
eröffnen, um die universitäre Lehre und Forschung zu unterstützen. Sie diene aber nicht dazu, den Behandlungs- oder den Erstattungsanspruch
von Versicherten im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erweitern.
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3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Das in der vertragsärztlichen Versorgung geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit sei wegen der Funktion von Hochschulen, wissenschaftliche
Erkenntnisse zu generieren, nicht anwendbar. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleiste Hochschulambulanzen das Recht, selbst zu
entscheiden, wie Versicherte bestmöglich - auch im Interesse von Forschung und Lehre - zu behandeln seien.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor.
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Die Ablehnung einer Vergütung für die Behandlung mit Wobe-Mugos E im System der gesetzlichen Krankenversicherung verletzt
die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
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1. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Forschungs- und Lehraufgaben der medizinischen
Fakultäten zu finanzieren. Zwar gehören Universitätskliniken wegen des Funktionszusammenhangs mit Forschung und Lehre in der
Medizin sowohl dem Gesundheitssektor als auch der Wissenschaft an. Die in den dazu ermächtigten Hochschulambulanzen erbrachten
ambulanten Leistungen bleiben aber Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung
dementsprechend vergütet. Dagegen erfolgt eine Mittelzuweisung für Forschung und Lehre auch im Bereich der Medizin durch den
jeweiligen Träger der Hochschule oder es werden andernorts Mittel für Forschungsvorhaben eingeworben.
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2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verändert nicht die Grenzen der Erstattung von medizinischen Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Das Grundrecht schützt die freie wissenschaftliche Betätigung. Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher
Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung
und Weitergabe. Daher ist auch die Lehre als die wissenschaftlich fundierte Überprüfung der durch die Forschung gewonnenen
Erkenntnisse ein Schutzgut von Art. 5 Abs. 3 GG. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen
um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt
worden (vgl. BVerfGE 35, 79 112 f.>; 47, 327 367 f.>; 111, 333 354>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat auch
zu Schutz und Förderung der Wissenschaft durch funktionsfähige Institutionen (vgl. BVerfGE 127, 87 114>) und gewährt den
in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und an öffentlichen Ressourcen (vgl. BVerfGE
111, 333 354>).
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Die Hauptaufgaben der Universitäten liegen auf dem Gebiet der Forschung und Lehre, die sie als eigene Angelegenheit wahrnehmen
(Selbstverwaltungsangelegenheiten). Daneben steht die Krankenversorgung als eine der Universität vom Staat übertragene Aufgabe
(Auftragsangelegenheit). Hier ist die Universität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit
vollziehende medizinische Forschung und Lehre, sondern auch Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe. In der täglichen Praxis
werden sich die wissenschaftlichen Aufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung folglich oft vermischen. Verfassungsrechtlich
folgt hieraus, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei der Tätigkeit in der Krankenbehandlung und Krankenversorgung
nicht gänzlich ausgeklammert werden darf (vgl. BVerfGE 57, 70 96 ff.>).
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3. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen nicht verkannt.
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a) Die dem Staat obliegende Förderungspflicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zugunsten der Wissenschaft führt entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht zu einem Anspruch auf Finanzierung des in Hochschulambulanzen erbrachten Teils der Lehre durch
die gesetzliche Krankenversicherung. Zwar bezweckt § 117 Abs. 1 SGB V einfachgesetzlich auch eine Förderung der Lehre, insofern
Hochschulambulanzen auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zu ermächtigen sind,
um ein breiteres diagnostisches und therapeutisches Spektrum für Forschung und Lehre nutzen zu können. Doch hat der Gesetzgeber
die Hochschulambulanzen nicht von dem in § 12 SGB V übergreifend statuierten Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
der Versorgung befreit.
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b) Die Hochschulambulanzen müssen von diesem Gebot und der daraus folgenden begrenzten Erstattung medizinischer Leistungen
nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgenommen werden. In der Anwendung der Erstattungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung
auf die Hochschulambulanz liegt kein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Wenn der Gesetzgeber den Universitäten Aufgaben
überträgt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht berühren, beeinträchtigt er diese nicht, muss jene aber auch nicht über
das sonst geltende Maß hinaus finanzieren. Die Universitäten können sich ohne ein über das SGB V hinausgehende Erstattungsrecht
im Wege von Studien mit Therapien befassen, die - mittlerweile (vgl. § 35c Abs. 2 SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 1. April
2007 durch Gesetz vom 26. März 2007, BGBl I S. 378) - auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Doch übernimmt damit die gesetzliche Krankenversicherung keine Finanzierungsverantwortung für Forschung und Lehre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.