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    BVerfG 05.01.2010 - 1 BvR 2983/06 - Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwer bei Bezugnahme auf ihrerseits unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde

    Normen

    GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 5. Juli 2006, Az: B 12 KR 19/04 R, Urteil
    vorgehend SG Köln, 7. Juni 2004, Az: S 5 KR 322/03, Urteil

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

    2

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 101, 331 345>; 105, 252 264>).

    3

    Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).

    4

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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