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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2.4.7.1.1. RS 2017/10, Volle Arbeitsleistung bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt

(1) Bei Versicherten, die ein gleichbleibendes (festes) Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Berechnungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1).

Formel 1: Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum : 90
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

(2) Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

Beispiel 34: Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei gleichbleibenden Monatsbezügen

mtl. Nettoarbeitsentgelt April360 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai360 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni360 EUR

Lösung:

Berechnung: 1080 EUR : 90 = 12 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

(3) Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2).

Formel 2: Nettoarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum : (89, 90, 91 oder 92)
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

(4) Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

Beispiel 35: Berechnung Nettoarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage)336 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage)341 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage)345 EUR

Lösung:

Berechnung: 1022 EUR : 89 = 11,48 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

(5) Ändert sich die Entlohnungsart während des Berechnungszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht; für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).


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