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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.2.1.2.1.2.1. RS 2022/06, Regelmäßige Abweichung

(1) Regelmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen — gleich ob sie als Geld- oder Sachbezüge erbracht werden — in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallenden zusätzlichen Vergütungen in gleichbleibender Höhe gezahlt worden sind. Sofern in einem dieser 3 Monate nur deshalb diese zusätzlichen Vergütungen nicht angefallen sind, weil vollständig kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.

(2) In diesen Fällen ist das in diesen Monaten erzielte Arbeitsentgelt (einschließlich der regelmäßigen zusätzlichen Vergütungen) grundsätzlich durch 90 zu teilen. Liegen im Ausgangszeitraum jedoch unbezahlte Fehlzeiten vor, ist das erzielte Arbeitsentgelt durch 90 Tage abzüglich der Fehltage zu teilen. Fehlzeiten werden mindernd berücksichtigt, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt. Sofern eine regelmäßige Minderung wegen Teiltagen dazu führt, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt regelmäßig unterschritten wird, ist auf das vereinbarte Arbeitsentgelt abzustellen.

Beispiel 74: Regelentgelt bei Monatslohn mit Mehrarbeitsvergütung

Beginn der Arbeitsunfähigkeit10. 5.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
vereinbartes monatliches Entgelt:2 350 EUR
Es erfolgt regelmäßig Mehrarbeitsvergütung
Maßgebender Bemessungszeitraum:
FebruarBruttoarbeitsentgelt =2 400 EUR
MärzBruttoarbeitsentgelt =2 460 EUR
AprilBruttoarbeitsentgelt =2 520 EUR
insgesamt7 380 EUR

Ergebnis:

Das Regelentgelt beträgt 82 EUR (7 380 EUR : 90 Tage).


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