Schließlich hat das FG zu Recht beachtet, dass für die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne Bedeutung ist, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklichen will; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.2004 - V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 31; in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22), zumal die Motive für die Begründung eines Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.2014 - XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 24; BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 35, jeweils m.w.N.). Da zudem nicht entscheidend ist, ob die ausgeübten Tätigkeiten in der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen und geregelten Aufgaben im Allgemeininteresse bestehen (vgl. EuGH-Urteile Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 41 f.; Ntp. Nagyszenas, EU:C:2018:91, HFR 2018, 335, Rz 39), konnte das FG schlussfolgern, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen dem Kläger bzw. K und den Trägern öffentlicher Aufgaben (X bzw. RVX) nicht entgegensteht, dass die Allgemeinheit, d.h. Bürger, Vereinsmitglieder oder die Wirtschaft der Stadt, Vorteile aus den streitgegenständlichen Leistungen ziehen sollen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 - C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 20; BFH-Urteil in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 20, m.w.N.). Nicht zuletzt konnte das FG zugrunde legen, dass ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft innewohnt, die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht ausschließt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile vom 18.12.2008 - V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.b, Rz 38; vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 20, jeweils m.w.N.), und insoweit hatte das FG festgestellt, dass die X bzw. der RVX jeweils individuell Vorteile aus den Leistungen dadurch zogen, dass sie nicht die jeweiligen Leistungen erbringen bzw. externe Dienstleister hiermit kostenpflichtig beauftragen mussten.