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„Betriebsvereinbarung |
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I. |
Die betriebliche Altersversorgung der Betriebsangehörigen, die vom 01.02.1979 an als Angestellte oder Arbeiter ihre Tätigkeit bei den L-Versicherungen aufgenommen haben, richtet sich nach der folgenden Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der L-Versicherungen (Versorgungsregelung 1979) |
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II. |
Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der L-Versicherungen (Versorgungsregelung 1979) |
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1. |
Grundsatz
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Wenn und soweit die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, gewähren |
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der L Versicherungsverein a.G. (L), |
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eine Versorgung für das Alter, die Invalidität und im Todesfall für die Hinterbliebenen von Betriebsangehörigen der L-Versicherungen ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Versorgungsregelung. … |
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2. |
Aufnahme
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… |
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2.3 |
Die Aufnahme in die Versorgung erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Betriebsangehörigen und seinem Arbeitgeber, der im Arbeitsvertrag der L-Versicherungen genannt ist. |
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Der Betriebsangehörige muß dem L mitteilen, daß er in die Versorgung aufgenommen werden möchte. Der L verpflichtet sich, den Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und unmittelbar vor Eintritt der formellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die betriebliche Altersversorgung hierauf hinzuweisen. Nachdem der L die Vorfragen der Ziffer 2.1 bis 2.1.5 im positiven Sinne geklärt hat, bietet er dem Betriebsangehörigen unter Beifügung dieser Versorgungsregelung schriftlich die Aufnahme in die Versorgung an. Nimmt der Betriebsangehörige dieses Angebot an, so ist der Vertrag mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung beim L zustande gekommen. |
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3. |
Versorgungsleistungen
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Je nach Vorliegen der erforderlichen, nach den Leistungsarten unterschiedlichen Voraussetzungen, werden auf Antrag alternativ folgende Versorgungsleistungen als laufende Rentenzahlung erbracht: |
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3.1 |
Altersrente oder |
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3.2 |
Invalidenrente oder |
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5. |
Invalidenrente
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5.1 |
Invalidenrente wird gezahlt, wenn |
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5.1.1 |
und solange - längstens bis zum Beginn der Altersgrenze nach Ziffer 4.2 - der Betriebsangehörige invalide, d.h. berufsunfähig i.S. von § 23 AVG bzw. 1246 RVO oder erwerbsunfähig i.S. von § 24 AVG bzw. § 1247 RVO ist und |
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5.1.2 |
er aus diesen Gründen aus den Diensten der L-Versicherungen ausgeschieden ist, ohne daß vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist, unbeschadet der Rechte aus Ziffer 11.1. |
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5.2 |
Der L soll binnen dreier Monate nach Antragsstellung darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Invalidenrente vorliegen. |
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5.2.1 |
Das Vorliegen der Invalidität hat der Betriebsangehörige durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Falls kein Rentenbescheid ergeht, muß die Invalidität aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung entsprechend der Ziffer 2.2 festgestellt werden. |
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5.3 |
Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt im selben Zeitpunkt, |
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5.3.1 |
mit dessen Wirkung dem Betriebsangehörigen die Sozialversicherungsrente entzogen wird, oder, |
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5.3.2 |
falls der Betriebsangehörige keine Sozialversicherungsrente wegen Invalidität erhielt, er nicht mehr invalide ist. |
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5.3.3 |
Der Betriebsangehörige hat die Entziehung der Sozialversicherungsrente und den Wegfall der Invalidität dem L unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
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5.3.4 |
Der L kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Betriebsangehörigen jederzeit verlangen, |
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5.3.4.1 |
daß dieser zum Nachweis der Fortdauer der Invalidität einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers vorlegt, oder |
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5.3.4.2 |
falls er keine Sozialversicherungsrente wegen Invalidität erhielt, sich einer ärztlichen Gesundheitsprüfung nach Maßgabe der Ziffer 2.2 unterzieht. |
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5.4 |
Erzielt der Rentenempfänger vor Vollendung seines 65. Lebensjahres neben der Invalidenrente aus einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit regelmäßige Einkünfte, so werden diese mit Beginn des Monats, der der Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit folgt, zur Hälfte, höchstens jedoch bis zur Hälfte der Invalidenrente angerechnet. Der Betriebsangehörige hat die vor Vollendung seines 65. Lebensjahres aufgenommene Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit sowie die Höhe der daraus erzielten Einkünfte dem L unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Betriebsangehörigen tritt an die Stelle der Invalidenrente die Altersrente in gleicher Höhe. |
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16. |
Verfahren
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16.1 |
Die Höhe und eventuelle Dauer von Versorgungsleistungen wird vom L nach Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt und den Versorgungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Waisen schriftlich mitgeteilt. |
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16.2 |
Versorgungsrenten werden erstmals für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eintritt.“ |