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„§ 1
Beteiligungsträger:
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Die Firma O beteiligt ihre Betriebsangehörigen über eine von diesen zu errichtende |
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Beteiligungsgesellschaft der Betriebsangehörigen der Kommanditgesellschaft in Firma O- Gesellschaft bürgerlichen Rechts - |
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- im folgenden kurz Beteiligungsgesellschaft genannt - |
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als stille Gesellschafterin im Sinne der §§ 335 ff. HGB nach Maßgabe der folgenden Grundsätze: |
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§ 2
Gegenwärtiger Beteiligungsanspruch:
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Alle Betriebsangehörigen, die am 1. Januar 1975 volljährig sind und der Firma O mindestens 5 volle Jahre als Arbeitnehmer angehören, erhalten zu Lasten des Betriebsergebnisses des Geschäftsjahres 1974 ein Jubiläumsgeschenk zur Erfüllung der am 26. September 1974 anläßlich der Feierlichkeiten zum 25-jährigen Firmenjubiläum abgegebenen Erklärung in Gestalt einer Beteiligungsprämie, mit der sie ab 1. Januar 1975 an der Beteiligungsgesellschaft teilhaben. |
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Für in der Ausbildung befindliche bzw. ausgebildete Betriebsangehörige, insbesondere Lehrlinge, beginnen die vorgenannten und die in §§ 3 und 4 genannten Jahresfristen erst nach beendeter Lehr- oder Ausbildungszeit. |
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§ 3
Beteiligungsprämie:
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Die Beteiligungsprämie beträgt: |
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a) für Betriebsangehörige, die am 1. Januar 1975 volle 5, aber weniger als 10 Jahre, in der Firma O tätig sind, den Bruttolohn von |
200 Stunden |
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b) für Betriebsangehörige, die am 1. Januar 1975 volle 10, aber weniger als 15 Jahre, in der Firma O tätig sind, den Bruttolohn von |
250 Stunden |
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c) für Betriebsangehörige, die am 1. Januar 1975 volle 15, aber weniger als 20 Jahre, in der Firma O tätig sind, den Bruttolohn von |
300 Stunden |
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d) für Betriebsangehörige, die am 1. Januar 1975 volle 20 Jahre oder mehr in der Firma O tätig sind, den Bruttolohn von |
350 Stunden. |
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Maßgebend ist jeweils der Lohnstundensatz, der dem Betriebsangehörigen im Dezember 1974 zusteht. |
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Für Angestellte wird das im Dezember 1974 von der Firma O gezahlte Bruttogrundgehalt durch die tarifliche Arbeitsstundenzahl, zur Zeit durch 173 dividiert, um den entsprechenden Stundensatz zu ermitteln. |
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Die lohnsteuerliche Verrechnung erfolgt mit dem Jahresausgleich. |
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§ 4
Zukünftiger Beteiligungsanspruch:
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Jeder noch nicht beteiligte Betriebsangehörige erhält anläßlich seines 5-, 10-, 15- und 20-jährigen Arbeitnehmerjubiläums eine Beteiligungsprämie, mit der er ab 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres an der Beteiligungsgesellschaft teilhat. |
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Die Beteiligungsprämie wird fällig am 31. Dezember des Geschäftsjahres, in welches das jeweilige Arbeitnehmerjubiläum fällt. Die Beteiligungsprämie anläßlich des 5-jährigen Arbeitnehmerjubiläums bemißt sich nach § 3 Absatz 1 a), und bei Erreichen der übrigen genannten Arbeitnehmerjubiläen erhält der betreffende Betriebsangehörige eine weitere Beteiligungsprämie in Höhe seines Bruttolohnes für jeweils 50 Stunden. |
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§ 5
Verpflichtung zur Gesellschaftereinlage:
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Die Zahlung der Beteiligungsprämie durch die Firma O ist davon abhängig, daß der Empfänger sich jeweils verpflichtet, den erreichten Beteiligungsprämienbetrag nach Abzug der Lohnsteuer, soweit sie auf steuerpflichtige Jubiläumsgeschenke anfällt, als Gesellschaftereinlage bei der Beteiligungsgesellschaft zu leisten und die Bedingungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft anzuerkennen. |
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Für die stille Beteiligung, deren Rechte durch die Beteiligungsgesellschaft wahrgenommen werden, gilt: |
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a) daß in die Beteiligungsgesellschaft der jeweilige Nettobetrag der Beteiligungsprämie eingebracht wird und |
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b) daß sich die Beteiligungsgesellschaft mit dem Gesamtbetrag der Gesellschaftereinlagen der Betriebsangehörigen als stille Gesellschafterin bei der Firma O beteiligt. |
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§ 6
Gewinn- und Verlustbeteiligung:
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Die Beteiligungsgesellschaft nimmt im Verhältnis des Anteiles ihrer Einlage am Gesamtkapital am Gewinn und Verlust der Firma O teil. |
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Das Gesamtkapital besteht aus der Summe der Kapitalkonten I (Festkonten) der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma O sowie aus der Summe der Einlagekonten sämtlicher stillen Gesellschafter; dabei besteht das Einlage-Festkonto der Beteiligungsgesellschaft aus den jeweils eingebrachten Nettobeträgen der Beteiligungsprämien, vermehrt um die jeweiligen Gewinngutschriften gemäß § 8. |
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Die Kapitalkonten II (Darlehnskonten) der Gesellschafter der Firma O zählen nicht zum Gesamtkapital und nehmen am Gewinn nicht teil. Sie werden vorab mit jährlich 3 v. H. über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verzinst. |
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Der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Verlust der Firma O beschränkt sich auf den Betrag ihrer Einlage. Sie ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange und soweit ihrer Einlage Verlustanteile gegenüberstehen, die auf besonderen variablen Verlustkonten geführt werden, der jährliche Gewinn zunächst zur Deckung des Verlustes verwendet. |
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§ 8
Gutschrift und Auszahlung der anteiligen Gewinne:
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Von den auf die Beteiligungsgesellschaft entfallenden Gewinnen soll zunächst - soweit das zuständige Finanzamt nicht gemäß § 2 b Absatz 4 der Kapitalertragssteuerdurchführungsverordnung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag absieht - die abzuführende Kapitalertragssteuer von derzeit 25 % einbehalten und der Rest grundsätzlich je zur Hälfte an die beteiligten Betriebsangehörigen ausbezahlt und den Beitragskonten der Betriebsangehörigen gutgeschrieben werden. Die Firma O kann von Fall zu Fall bestimmen, daß mehr als 50 % bis zu 100 % des Restgewinnes nach Abzug der Kapitalertragssteuer an die Betriebsangehörigen ausbezahlt werden sollen. Sie verpflichtet sich, der Beteiligungsgesellschaft die zur Auszahlung erforderlichen Barbeträge zur Verfügung zu stellen. |
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Die Verrechnung der gezahlten Kapitalertragssteuer kann von den Betriebsangehörigen im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Einkommenssteuerveranlagung beantragt werden. |
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§ 9
Dauer der Beteiligungsgesellschaft und Ausscheiden einzelner Gesellschafter:
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Die Beteiligungsgesellschaft wird für unbestimmte Dauer eingegangen. Sie wird durch das Ausscheiden einzelner Gesellschafter, sei es durch Tod oder aus anderen Gründen, nicht aufgelöst. Die Gesellschaft endet mit der Rückzahlung sämtlicher Einlagen an ihre Gesellschafter. |
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Das Ausscheiden eines Betriebsangehörigen aus der Beteiligungsgesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange sein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zur Firma O besteht. |
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Endet das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis durch Erreichen der Altersgrenze, durch Kündigung, Tod oder aus anderen Gründen, so endet automatisch das Gesellschaftsverhältnis des betreffenden Betriebsangehörigen zum gleichen Zeitpunkt. |
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§ 11
Dauer und Kündigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses:
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Die stille Gesellschaft zwischen der Firma O und der Beteiligungsgesellschaft wird für unbestimmte Dauer eingegangen. Sie kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten ... gekündigt werden, … |
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§ 14
Gesellschaftsvertrag:
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Die näheren Einzelheiten regeln sich im übrigen nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der Firma O.“ |
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