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„§ 2 |
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Einstellung und Probezeit
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… |
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2.2 |
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. … |
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2.2.1 |
Aus dem Arbeitsvertrag muss ersichtlich sein: |
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Arbeitsaufgabe … |
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… |
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2.2.2 |
Der Beschäftigte muss entweder für Normal- oder Schichtarbeit eingestellt werden. In den Fällen, in denen der Beschäftigte aus dringenden betrieblichen Gründen im Einzelfall für Normal- und Schichtarbeit eingestellt wird, muss dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. |
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Die Verpflichtung zur Schichtarbeit aus dem Arbeitsvertrag entfällt, wenn der Beschäftigte innerhalb von 18 Monaten |
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nach Vertragsabschluss oder |
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nach dem vereinbarten Beginn der Schichtarbeit oder |
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nach Wegfall der Schichtarbeit |
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nur in Normalschicht beschäftigt war. |
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Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betriebsrates von Beschäftigten vorübergehend Schichtarbeit verlangen, wenn dies zur Überwindung von Produktions- oder Lieferengpässen erforderlich ist. |
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… |
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§ 6 |
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Alterssicherung
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6.1 |
Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Verdienstsicherung. |
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Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt und wird wie folgt verwirklicht: |
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6.1.1 |
Der Alterssicherungsbetrag … wird als Mindestverdienst garantiert. |
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6.1.2 |
Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen. |
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6.1.3 |
Ist der laufende Verdienst niedriger als der Alterssicherungsbetrag, so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages zu bezahlen. |
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6.2 |
Beginn der Verdienstsicherung |
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Die Verdienstsicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet. … |
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6.3 |
Zusammensetzung und Errechnung des Alterssicherungsbetrages |
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Der Alterssicherungsbetrag errechnet sich wie folgt: |
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6.3.1 |
aus dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe zu Beginn der Verdienstsicherung; |
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6.3.2 |
aus den in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen; |
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6.3.3 |
der Belastungszulage zu Beginn der Verdienstsicherung; |
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6.3.4 |
aus der übertariflichen Zulage zu Beginn der Verdienstsicherung; |
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6.3.5 |
aus den in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten (tariflichen und/oder übertariflichen) durchschnittlichen Zuschlägen für Sonn-, Feiertags-, Spät-, Nacht-(Schicht-), Montagearbeit sowie Erschwerniszuschlägen gemäß § 8 BMTV, sofern die in § 6.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
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6.3.6 |
Der Alterssicherungsbetrag errechnet sich nach der Formel: |
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6.3.1 + 6.3.2 + ggf. 6.3.3 + ggf. 6.3.4 + ggf. 6.3.5 |
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… |
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6.4 |
Einbeziehung von Zuschlägen und Zulagen in den Alterssicherungsbetrag |
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6.4.1 |
Die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten (tariflichen und/oder übertariflichen) durchschnittlichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags-, Spät-, Nacht-(Schicht-), Montagearbeit sowie Erschwerniszulagen gemäß § 8 BMTV sind nur unter folgenden Voraussetzungen in den Alterssicherungsbetrag gemäß § 6.3 einzubeziehen: |
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6.4.1.1 |
Die den genannten Zuschlägen und Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten müssen zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehören (z.B. Pförtner, Feuerwehrleute). |
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6.4.1.2 |
Bei Spät-, Nacht- oder Montagearbeit muss der Beschäftigte außerdem während eines unmittelbar vor Beginn der Verdienstsicherung liegenden Zeitraums von acht Jahren mehr als vier Jahre in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie diese Arbeit geleistet haben. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn teils Arbeit der einen und teils Arbeit einer anderen der vorstehend genannten Art geleistet wurde. In jedem Falle muss der Beschäftigte mindestens ein Jahr eine der genannten Arbeiten regelmäßig in dem Betrieb, gegen den der Anspruch auf Verdienstsicherung entsteht, geleistet haben. |
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6.4.1.3 |
Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Zuschläge und Zulagen in den Alterssicherungsbetrag können auch noch nach Beginn der Verdienstsicherung (s.o. § 6.2) erfüllt werden. Die Zuschläge sind dann erst ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. |
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… |
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6.7 |
Festschreibung des Alterssicherungsbetrages |
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Der sich aus der Berechnung nach §§ 6.3 und 6.4.2 ergebende Alterssicherungsbetrag ist mit den dort genannten Entgeltbestandteilen aufgegliedert festzuschreiben. Die Mindestverdienstgarantie (§ 6.1.1) bezieht sich auch auf diese Entgeltbestandteile. |
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6.8 |
Unterrichtung des Beschäftigten und des Betriebsrates |
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Der anspruchsberechtigte Beschäftigte und der Betriebsrat sind unverzüglich über die Höhe und die Zusammensetzung des Alterssicherungsbetrages schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch bei einer späteren Änderung des Alterssicherungsbetrages (vgl. § 6.6.1 und § 6.10). |
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6.9 |
Durchführung der Verdienstsicherung |
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Der Verdienstausgleich gemäß § 6.1 ist monatlich (Vergleichsmonat) vorzunehmen. Dabei wird der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen Alterssicherungsbetrag verglichen. |
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…“ |
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