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„Präambel
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Ziel ist es, den Eigenvertrieb schlanker und effizienter zu machen und stärker an den Kundenbedürfnissen auszurichten. |
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Im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes werden Niederlassungen und Betriebsteile veräußert, die bestehenden Niederlassungen und deren Betriebsteile in Vertriebsverbünde zusammengefasst und diese auf die entsprechenden Kundenbereiche hin in PKW- und NFZ-Vertriebsverbünde gegliedert (Customer Dedication). |
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A. Geltungsbereich
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Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für den Eigenvertrieb, d.h. für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG) … der Niederlassungen der D AG und die Beschäftigten … der neu zu gründenden PKW- und NFZ-Vertriebsgesellschaften. … |
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V. |
Verkauf von Niederlassungen und Betriebsteilen
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1. |
Grundsätzliches zu Verkäufen
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a) |
Verkäufe
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Die in der Anlage 5 aufgeführten Niederlassungen und Betriebsteile können veräußert werden. |
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2. |
Ergänzung bestehender Gesamtbetriebsvereinbarungen/Regelungen
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Gesamtbetriebsrat/Niederlassungskommission und D AG vereinbaren hiermit, dass die folgenden Gesamtbetriebsvereinbarungen/Regelungen für die in Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen und/oder Betriebsteile 24 Stunden vor dem jeweiligen tatsächlichen Betriebsteilübergang ohne Nachwirkung aufgehoben sind, ohne dass es einer Kündigung bedarf: |
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Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem ‚ERA-NDL‘ in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG vom 31.07.2009, Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems ERA Niederlassungen in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D AG ‚ERA-NDL‘ vom 31.07.2009, … |
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3. |
Finanzielle Leistungen
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a) |
Nachteilsausgleich
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Zum Ausgleich wird eine pauschalierte Abfindung (Nachteilsausgleich) an alle unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis auf die neuen Inhaber übergeht, nach Maßgabe der in Anlage 7 beschriebenen Einzelheiten gewährt. |
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d) |
Betriebliche Altersversorgung
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4. |
Rückkehrrecht
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Alle unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis infolge eines Verkaufs auf einen neuen Inhaber … nach § 613a BGB übergeht, haben unter den in den Abschnitten V.4.a und V.4.b geregelten Voraussetzungen ein befristetes Rückkehrrecht zur D AG (Wiedereinstellungsanspruch auf den zur D AG gehörenden Teil des Eigenvertriebs). … |
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a) |
Betriebsbedingte Beendigungskündigung durch den neuen Inhaber
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Kündigt der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, hat der Beschäftigte unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rückkehr zur D AG: |
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b) |
Insolvenz des neuen Inhabers
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Sollte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des neuen Inhabers nach § 13 InsO beantragt werden, haben die Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rückkehr zur D AG: |
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c) |
Rückzahlungsverpflichtung
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(1) Im Falle der Rückkehr von Beschäftigten zur D AG nach Abschnitt V.4 ist ein Nachteilsausgleich, den der Beschäftigte von der D AG vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, anteilig … zurückzuzahlen. … |
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VII. |
Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen
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(1) Für alle Beschäftigten im Eigenvertrieb in Deutschland, die am 31.12.2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der D AG stehen … gilt bis zum 31.12.2022 der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen. … |
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(3) Für die Beschäftigten der in Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen und/oder Betriebsteile, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen, verbleibt es bei dem Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen nach Absatz 1. |
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XI. |
Salvatorische Klausel
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Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. |
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Die Betriebsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch [eine] wirksame Regelung zu ersetzen, deren Wesensgehalt der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken. |
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