| „Kapitel 2 |
| Leistungsvoraussetzungen |
| § 3 |
| Allgemeine Leistungsvoraussetzungen |
| (1) | Allgemeine Leistungsvoraussetzungen für eine Versorgungsleistung sind: |
| | - | die Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die V-Mitarbeiterin oder der V-Mitarbeiter mindestens fünf Jahre ununterbrochen oder unter tarif- oder einzelvertraglicher oder betrieblich geregelter Anrechnung eines früheren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses mit der V AG in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat. |
| | | … |
| | - | die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der V AG bei oder nach Erfüllung der besonderen Leistungsvoraussetzungen. |
| … | | |
| § 4 |
| Feste Altersgrenze |
| (1) | Die feste Altersgrenze ist für V-Mitarbeiterinnen und V-Mitarbeiter mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. |
| | Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
| (2) | Wird vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorzeitige V-Rente wegen Alters begehrt, weil aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente in voller Höhe in Anspruch genommen wird, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht herabgesetzt. |
| | |
| (3) | Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis mit der V AG fortgesetzt, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht heraufgesetzt. |
| § 5 |
| V-Rente wegen Alters und vorzeitige V-Rente wegen Alters |
| (1) | Besondere Leistungsvoraussetzung für die V-Rente wegen Alters ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
| (2) | Besondere Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige V-Rente wegen Alters ist die Inanspruchnahme einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres. |
| … |
| § 7 |
| V-Rente wegen Todes |
| (1) | V-Rente wegen Todes wird geleistet als: |
| | - | V-Witwenrente |
| | - | V-Witwerrente |
| | … |
| (2) | Besondere Leistungsvoraussetzungen sind: |
| | - | der Tod einer V-Mitarbeiterin oder eines V-Mitarbeiters während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und |
| | - | die Rentenberechtigung einer/eines Hinterbliebenen |
| (3) | Rentenberechtigte Hinterbliebene sind |
| | - | die Witwe oder der Witwer und/oder |
| | … | |
| (4) | Die Witwe oder der Witwer sind jedoch nur dann rentenberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die oder der Verstorbene das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. … |
| … | |
| (6) | Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend beim Tod einer V-Rentenbezieherin oder eines V-Rentenbeziehers. |
| … |
| Kapitel 3 |
| Bemessungsgrundlagen, Berechnung und Höhe der Versorgungsleistungen |
| § 9 |
| Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen |
| (1) | Bemessungsgrundlagen für die Höhe einer Versorgungsleistung sind |
| | - | die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit und |
| | - | das versorgungsfähige Einkommen |
| (2) | Die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der V AG, spätestens bis zum Ende des Monats, in dem die feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht wird. … |
| … | |
| § 10 |
| Berechnung der V-Renten |
| (1) | V-Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, V-Rente wegen Alters und vorzeitige V-Rente wegen Alters bestehen aus einem Grundbetrag von 4,4 % für die ersten fünf Jahre und 0,4 % für jedes weitere Jahr der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit von dem nach § 9 maßgeblichen versorgungsfähigen Einkommen. |
| | … |
| … | |
| § 12 |
| Höhe der vorzeitigen V-Rente wegen Alters |
| (1) | Die Höhe der Versorgungsleistung wird nach den Grundsätzen des § 10 ermittelt. |
| (2) | Wird ab 01.01.2006 die vorzeitige V-Rente wegen Alters in Anspruch genommen, vermindert sich die V-Rente um 0,3 % für jeden Rentenbezugsmonat zwischen dem vollendeten 63. und 62. Lebensjahr. |
| … |
| § 14 |
| Höhe der V-Rente wegen Todes |
| … |
| (5) | Beim Tod einer ehemaligen V-Mitarbeiterin oder eines V-Mitarbeiters, die bzw. der eine V-Rente bezogen hat, beträgt die V-Witwenrente bzw. die V-Witwerrente 60 % der zuletzt gezahlten Versorgungsleistung. |
| … | |
| (10) | Die V-Witwenrente bzw. V-Witwerrente ermäßigt sich um 3 % für jedes über fünfzehn Jahre hinausgehende volle Jahr des Altersunterschiedes zwischen der Witwe bzw. dem Witwer und dem verstorbenen Ehegatten. |
| … |
| Kapitel 5 |
| Verfahrensregelungen |
| … |
| § 21 |
| Zahlung der V-Rente |
| (1) | Der Monatsbetrag der V-Rente wird am Monatsende rückwirkend überwiesen, …“ |