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„Präambel
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Mit Beendigung ihrer Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 31.12.1994 haben sich die Deutsche Lufthansa AG, die Lufthansa Service GmbH sowie die Condor Flugdienst GmbH (nachfolgend Lufthansa genannt), nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 verpflichtet, alle am 31.12.1994 bei der VBL versicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (‚VBL-gleiche Zusatzversorgung’). |
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Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 auf eine grundlegende Reform der VBL-Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems geeinigt haben und insoweit auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) Rechnung getragen haben, wird die im Lufthansa-Konzern seit 01.01.1995 bestehende Zusage auf eine VBL-gleiche Zusatzversorgung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages abgelöst und durch eine neue Zusage auf betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ersetzt. Die Tarifvertragsparteien kommen damit auch ihrer entsprechenden Verhandlungsverpflichtung nach. |
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Das bisherige VBL-gleiche Gesamtversorgungssystem im Lufthansa-Konzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL-gleicher Zusatzversorgung in das im Lufthansa-Konzern seit 01.01.1995 geltende System der Neuen Betrieblichen Altersvorsorge, künftig Lufthansa-Betriebsrente, überführt. Die Jahre 2001 und 2002 sowie das erste Halbjahr 2003 werden im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt. |
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Teil I: Geltungsbereich
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§ 1 Geltungsbereich
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(1) |
Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Bodenbereichs der Deutsche Lufthansa AG, der Lufthansa Service GmbH und der Condor Flugdienst GmbH, die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden Versorgungstarifvertrages Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL-gleichen Zusatzversorgung erworben haben. |
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Teil II: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf VBL-gleiche Gesamtversorgung
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Abschnitt I: Rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente
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§ 2 Rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente
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(1) |
Alle am 01.07.2003 VBL-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der VBL- oder VBL-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit einer der in § 1 genannten Gesellschaften eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente erhalten (rückwirkende Einführung der ‚Lufthansa-Betriebsrente’). |
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(2) |
Ab 01.01.2002 erwerben die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente auf der Grundlage ihres jeweiligen rentenfähigen Einkommens Rentenbausteine. |
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Für VBL- oder VBL-gleich-pflichtige Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2002 wird zur Ermittlung der Rentenbausteine als rentenfähiges Einkommen das in diesen Zeiten maßgebliche VBL- oder VBL-gleiche zusatzversorgungspflichtige Entgelt ohne Bestandteile gemäß § 43 Absatz 1 Sätze 4 und 6 VBL-S 40 zugrunde gelegt. |
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Für die Dauer einer Altersteilzeitbeschäftigung ist das Entgelt nach Satz 2 mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen. |
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Abschnitt II: Garantie bisher erworbener VBL-gleicher Anwartschaften
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§ 3 Bildung eines Startbausteins / Garantierente
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(1) |
(Grundsatz) Zur kollektiven Wahrung der - im Rahmen des bis 31.12.2001 geltenden VBL-gleichen Gesamtversorgungssystems - erreichten Anwartschaften auf VBL-gleiche Versorgungsrente werden diese für die in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter nach dem am 31.12.2001 geltenden VBL-Satzungsrecht (VBL-S 40) und dem Versorgungstarifvertragsrecht zum 31.12.2001 ermittelt und in Form eines sog. Startbausteins (§§ 4 bzw. 7) ausgewiesen. Der Startbaustein wird bis zum Rentenbeginn dynamisch fortgeschrieben (§§ 5 bzw. 8) und nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen einer Garantierente (§ 9) bei der Feststellung der Lufthansa-Betriebsrente berücksichtigt. |
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(2) |
(Rechengrößen) Für die Berechnung des Startbausteins sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge, VBL-Eigenbeitrag und Individualsteueranteil auf Umlage, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31.12.2001 maßgebend. Soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-S 40 zum 01.01.2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. |
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A. Ermittlung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter
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§ 4 Berechnung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter
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(1) |
(Grundsatz) Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 45. Lebensjahr vollendet haben, berechnet sich der Startbaustein im Sinne des § 3 wie folgt: |
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Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 erworbene Anwartschaft ist die tarifliche VBL-gleiche Versorgungsrente, die sich für den Mitarbeiter unter Beachtung der Maßgaben von § 3, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBL-S 40) und des § 44 a VBL-S 40 bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres - vor Berücksichtigung des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - ergeben würde. Dabei ist auch die gesetzliche Rente (Absatz 6) ohne Ansatz des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs zu berücksichtigen. |
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Sind am 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von § 98 Abs. 5 VBL-S 40 erfüllt, berechnet sich der Versorgungs-Vomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 VBL-S 40 abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31.12.1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. |
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(2) |
(Abzug künftiger Rentenbausteine) Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter vom 01.01.2002 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente - vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitigen Rentenbezugs - noch erwerben könnte. Berechnungsgrundlage hierfür ist das bei einer Vollzeitbeschäftigung am 01.01.2002 gemäß § 5 Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente maßgebliche rentenfähige Einkommen multipliziert mit dem am 31.12.2001 gemäß § 43 a Absätze 2 und 3 VBL-S 40 erreichten Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten. |
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(3) |
(Abweichender Rentenbeginn) Für Mitarbeiter, die nach dem am 31.12.2001 geltenden Recht die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte, für Frauen oder für Schwerbehinderte vor Vollendung ihres 63. Lebensjahres beanspruchen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die gesetzliche Altersrente maßgeblich ist. Für Mitarbeiter, die am 31.12.2001, das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, tritt vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 an die Stelle des 63. Lebensjahres - sofern bereits vereinbart - der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. das Eintrittsalter in die Regelaltersrente. |
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(4) |
(Altersteilzeit) Für Mitarbeiter, die vor dem 01.07.2003 Altersteilzeit vereinbart haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tritt. |
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(6) |
(Berücksichtigung der gesetzlichen Rente) Zur Berechnung der Anwartschaft nach Absatz 1 werden für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bis zu dem nach den Absätzen 3 bis 5 maßgeblichen Zeitpunkt jährlich Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente mit dem Durchschnittswert der im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt. |
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Liegt der Gesamtbeschäftigungsquotient für die Zeit bis zum 31.12.2001 unter 1,0, so werden abweichend von Satz 1 die innerhalb des Dreijahreszeitraums bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelte (ohne Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze) jeweils durch den in Anlehnung an § 43 a VBL-S 40 ermittelten Beschäftigungsquotienten des betroffenen Kalenderjahres geteilt und mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten für die Zeit bis zum 31.12.2001 multipliziert. Der Durchschnitt der sich auf Grundlage dieser fiktiven rentenversicherungspflichtigen Entgelte für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreshöchstwerte ergebenden Entgeltpunkte wird als Durchschnittswert im Sinne des Satzes 1 herangezogen. |
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Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung mit einem durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten für die Zeit bis zum 31.12.2001 vorgegebenen Teilzeitgrad vorgelegen hätte. |
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(7) |
(Rentenauskunft) Für die Berechnung der Anwartschaft nach den Absätzen 1 und 6 ist - nach Durchführung einer Kontenklärung - die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001 maßgebend. … |
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§ 5 Anpassung des Startbausteins für über 45-jährige
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(1) |
Der gemäß § 4 ermittelte Startbaustein wird für die Zeit ab dem Umstellungsstichtag 01.01.2002 bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem Zeitraum angepasst. Dabei ergibt sich der Umfang der Anpassung - jeweils auf Vollzeitgehaltsbasis - aus dem Vergleich von 1/12 des zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 zustehenden Jahresbetrages der Grundvergütung bzw. der AT-Jahresvergütung zu dem entsprechenden Betrag unmittelbar vor Rentenbeginn. Im Rahmen dieses Vergleichs sind geleistetes Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig zu berücksichtigen. |
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(2) |
In Fällen einer Frühpensionierung oder eines Übergangsurlaubs wird der Startbaustein für den Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beschäftigung bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zusätzlich entsprechend den in diesem Zeitraum erfolgten linearen Erhöhungen der tariflichen Grundvergütung angepasst. |
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§ 6 Neuberechnung des Startbausteins für über 45-jährige
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(1) |
(Voraussetzungen) Der gemäß § 4 ermittelte Startbaustein wird bei Eintritt des Versorgungsfalles (§§ 6 - 9 Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente) neu berechnet, wenn gegenüber der Erstberechnung des Startbausteins |
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a) |
ein anderer Versicherungsfall (§ 39 VBL-S 40) bzw. wenn der Versicherungsfall zu einem anderen Zeitpunkt als dem zugrunde gelegten eingetreten ist oder der Mitarbeiter vor Beginn der Altersrente verstorben ist, |
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b) |
sich der Familienstand i.S.d. § 41 Abs. 2 c Satz 1 lit. a) und b) VBL-S 40 geändert hat, |
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(2) |
(Verfahren) Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der für die Erstberechnung maßgebenden Rechtsgrundlagen und Rechengrößen unter der Annahme, der neue Sachverhalt nach Absatz 1 lit. a) oder b) wäre bereits bei der Erstberechnung bekannt gewesen (§ 3 Absatz 2, § 4). |
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Demzufolge wird im Fall a) der Startbaustein abweichend von § 4 Absätze 1, 2 und 6 nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres, sondern dem tatsächlichen Versicherungs- oder Todesfall entsprechend neu berechnet. Daneben sind die in der Erstberechnung berücksichtigten Zeiten und Anwartschaften entsprechend zu korrigieren. |
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(3) |
(Anpassung) Nach einer Neuberechnung des Startbausteins gemäß Absatz 1 lit. a) ist der Umfang der Anpassung gemäß § 5 neu zu ermitteln. |
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B. Ermittlung des Startbausteins für unter 45-jährige Mitarbeiter
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§ 7 Berechnung des Startbausteins für unter 45-jährige Mitarbeiter
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Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechnet sich der Startbaustein im Sinne des § 3 nach § 18 Abs. 2 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der Rentenabschläge gemäß dessen Ziffer 2 - i.V.m. § 3 dieses Tarifvertrages. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31.12.2001 geltende Rentenrecht maßgebend. Der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren zu berücksichtigende Korrekturfaktor beträgt dabei einheitlich für alle Berechtigten 0,9086. Als Mindestleistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Ziffer 4 BetrAVG ist ausschließlich die Versicherungsrente nach § 44 VBL-S 40 zu berücksichtigen. |
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C. Garantierente aus VBL-gleicher Anwartschaft
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§ 9 Garantierente
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(1) |
Die Garantierente aus VBL-gleicher Anwartschaft ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalles aus der Summe der nach Absatz 2 und Absatz 3, ggf. i.V.m. den Absatz 4 ermittelten Rentenbeträge. |
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(2) |
Für Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2002 wird als Betriebsrente der gemäß §§ 4 bis 6 bzw. gemäß §§ 7 und 8 ermittelte Startbaustein berücksichtigt. |
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(3) |
Für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2001 wird die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine gemäß Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente ergibt. |
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(4) |
Bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Rentenbeträge einheitlich um die gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 BetrAVG i.V.m. § 41 Absatz 2 Satz 3 VBL-S 40 i.V.m. § 77 SGB VI jeweils in der Fassung vom 31.12.2001 zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt. |
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Dies gilt nicht, wenn der Startbaustein auf der Grundlage der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 oder gemäß §§ 44 bzw. 44 a VBL-S 40 ermittelt worden ist. ... |
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Abschnitt III: Höhe der Lufthansa-Betriebsrente
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§ 10 Vergleich rückwirkend eingeführte Betriebsrente mit Garantierente
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(1) |
Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene eine Betriebsrente gemäß § 2 i.V.m. den Regelungen des Tarifvertrages Lufthansa-Betriebsrente. Bei Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Betriebsrente um die nach Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt. |
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(2) |
Ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die monatliche Garantierente gemäß § 9 höher als die monatliche Betriebsrente nach Absatz 1, wird die Garantierente anstelle der Rente nach Absatz 1 dauerhaft als Betriebsrente nach den Regelungen des Tarifvertrags Lufthansa-Betriebsrente geleistet. Im Falle von § 9 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ist dieser Vergleich nach Satz 1 bei Eintritt des Versorgungsfalles und für die dauerhaft zustehende Betriebsrente jeweils nach dem vollendeten 63. bzw. 62. Lebensjahr vorzunehmen. |
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§ 11 Anrechnung von VBL-Rentenleistungen
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Die gemäß § 10 zu leistende Betriebsrente vermindert sich durch Anrechnung der von der VBL für Versicherungszeiten bis zum 31.12.1994 zu leistenden Rente einschließlich der hierin enthaltenen Anwartschaftsbonuspunkte und Anpassungszuwächse. ... |
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Teil V: Schlussbestimmungen
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§ 18 Information der Mitarbeiter und Rentenberechtigten / Mitwirkungspflichten / Fristen
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(1) |
(Rentennachweise) Alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Absatz 1 erhalten von Lufthansa neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der VBL-gleichen Zusatzversorgung einen individuellen Nachweis über die Höhe des zum 31.12.2001 ermittelten Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichten Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31.12.2001 maßgebliche betriebliche Altersrente. Zusätzlich werden die entsprechenden Werte unter Einbezug zwischenzeitlicher Anpassungen auch zum 31.12. des der Erteilung des Nachweises vorhergehenden Kalenderjahres ausgewiesen. Bezüglich des Startbausteins werden die Berechtigten auf die Abhängigkeit der Berechnung vom Familienstand sowie auf die ggf. vorzunehmende Neuberechnung hingewiesen. Angesichts der erforderlichen längeren Umsetzungsphase erhalten die Nachweise sukzessive zuerst die rentennahen Berechtigten. |
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(3) |
(Ausschlussfrist) Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Absatz 1, insbesondere gegen den errechneten Startbaustein, gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte sowie gegen die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Absatz 1 angepassten Werte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweises schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat. Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung in deutlicher Form hinzuweisen. Nach einer Neuberechnung des Startbausteins (§ 5) gilt Satz 1 i.V.m. Absatz 1 sinngemäß. |
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