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„Die Firmen |
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L GmbH KG, E |
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(nachfolgend ‚Firma’ genannt) sagen ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie werden von der Firma allein aus eigenen Mitteln erbracht. Bei der Höhe der Versorgung hat sich die Firma davon leiten lassen, daß die gesetzliche Rentenversicherung jedem Arbeitnehmer eine Grundsicherung ermöglicht. Die betriebliche Altersversorgung ergänzt diese Grundsicherung in dem nachfolgend beschriebenen Umfang. |
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II. Leistungen
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1. |
Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend ‚Firmenrenten’ genannt): |
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Ruhegeld als |
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Altersrente oder |
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vorzeitige Altersrente oder |
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Invalidenrente |
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sowie |
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Witwenrente. |
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2. |
Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die jeweilige Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (V, VI) erfüllt sind. Wer einen Anspruch auf Firmenrente erworben hat, wird ‚Anspruchsberechtigter’ genannt. |
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III. Wartezeit
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Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (IX 1) von fünf Jahren zurückgelegt und das 30. Lebensjahr vollendet hat. |
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IV. Feste Altersgrenze
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Die feste Altersgrenze ist bei Männern mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. |
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V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld
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1. |
Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet. |
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2. |
Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 25 AVG, 48 RKG) in Anspruch nimmt. Dies ist durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. |
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VII. Höhe des Ruhegeldes
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1. |
a) |
Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus zwei gesondert festzusetzenden Beträgen, und zwar aus der Teilrente (A) für die bis zum 31.12.1980 zurückgelegte Dienstzeit zzgl. der Teilrente (B) für die nach dem 31.12.1980 zurückgelegte Dienstzeit. |
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b) |
Zur Ermittlung der Teilrente (A) wird zunächst eine theoretische Altersrente festgestellt, indem entsprechend der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1975 für jedes bis zur Altersgrenze erreichbare rentenfähige Dienstjahr 1 %, insgesamt jedoch höchstens 25 % ... des rentenfähigen Arbeitsverdienstes auf der Basis zum 31.12.1980 angesetzt wird. Von dieser theoretischen Altersrente beträgt die zum 31.12.1980 erdiente Teilrente (A) den Teil, der analog § 2 Abs. 1 des ‚Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’ dem Verhältnis der bis zum 31.12.1980 zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit entspricht. Die so ermittelte Teilrente (A) wird in DM festgeschrieben und bleibt bis zur Altersgrenze unverändert. |
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c) |
Die Teilrente (B) beträgt für jedes nach dem 31.12.1980 zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 4) 0,4 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (X). |
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2. |
a) |
Die Bemessungsgrundlage für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente (V 2) … ist die ‚erreichbare’ Altersrente, die sich gemäß Ziffer 1 aus der DM-festgeschriebenen Teilrente (A) zuzüglich der sich unter Hinzurechnung der noch bis zur Altersgrenze fehlenden Dienstjahre ergebenden Teilrente (B) ermittelt. |
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b) |
Die vorzeitige Altersrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (IX 3) entspricht. |
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IX. Dienstzeit
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1. |
a) |
Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der seit dem letzten Diensteintritt ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma bestanden hat. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bleiben unberührt. |
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X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
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1. |
Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1). |
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2. |
a) |
Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie z. B. Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen und Provisionen. Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge zählen ebenfalls nicht zum rentenfähigen Arbeitsverdienst. |
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b) |
Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit. |
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3. |
a) |
War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %. |
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b) |
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt. |
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4. |
Der rentenfähige Arbeitsverdienst darf 50 % der im Feststellungsmonat geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (§ 1385 Abs. 2 RVO, § 112 Abs. 2 AVG) nicht übersteigen. |
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