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„VORWORT
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Die Leistungsordnung ‚A’ des Essener Verbandes gilt für diejenigen weiblichen und männlichen Angestellten, die von dem Mitglied des Verbandes tatsächlich bis zum 31.12.1988 zum Essener Verband angemeldet worden sind (Angestellte), sowie für Leistungsfälle, denen eine solche Anmeldung zugrunde gelegen hat. |
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Zweck dieser Leistungsordnung ist es, Angestellten, deren Gehälter dauerhaft und erheblich die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. |
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TEIL I
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Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene
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§ 1 |
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Leistungen
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Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind: |
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a) |
Ruhegeld, |
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b) |
Hinterbliebenenbezüge. |
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§ 2 |
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Voraussetzungen für das Ruhegeld
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(1) |
Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er |
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a) |
dienstunfähig ist oder |
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b) |
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder |
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c) |
Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt. |
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§ 3 |
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Berechnung des Ruhegeldes
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(1) |
Das Ruhegeld richtet sich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 8 nach |
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a) |
den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist, |
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b) |
den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen, die bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge in der dem Verband angeschlossenen Industrie entsprechend herabgesetzt werden können, |
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c) |
den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre). |
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Veränderungen der Gruppenbeträge und Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. |
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(3) |
Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 vH des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist; tritt der Leistungsfall wegen Dienstunfähigkeit oder Tod ein, beträgt das Ruhegeld jedoch mindestens 30 vH der höchsten individuellen Gruppe. |
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§ 9 |
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Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge
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(2) |
Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst. |
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TEIL II
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Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene
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§ 10 |
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Unverfallbarkeit
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(1) |
Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. |
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§ 11 |
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Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
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(1) |
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. |
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(2) |
Bei der Berechnung der Teil-Anwartschaft ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die zu berücksichtigenden anderen Leistungen von den Werten auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen ergeben. … |
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(3) |
Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft. |
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