Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 Reha-Empf
§ 59 Reha-Empf, Beteiligte der Teilhabeplankonferenz
(1) An der Teilhabeplankonferenz nehmen der Antragsteller und die beteiligten Rehabilitationsträger sowie die in Absatz 2 und 3 genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen teil.
(2) 1 Auf Wunsch der Leistungsberechtigten nehmen Bevollmächtigte und Beistände nach §§ 12 und 13 SGB X sowie sonstige Vertrauenspersonen an der Teilhabeplankonferenz teil. 2 Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können an der Teilhabeplankonferenz außerdem teilnehmen:
- - Jobcenter,
- - Pflegeversicherung,
- - Rehabilitationsdienste und -einrichtungen,
- - Pflegedienste,
- - sonstige beteiligte Leistungserbringer,
- - nach § 22 SGB IX einzubeziehende Stellen.
(3) 1 Ein eigenes Vorschlagsrecht zur Teilnahme an einer Teilhabekonferenz haben die Jobcenter. 2 Leistungserbringer können mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz insbesondere bei folgenden Fallkonstellationen vorschlagen:
- - Konstellation 1: Ein Interessent stellt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und möchte bei einem bestimmten Leistungserbringer seine Rehabilitationsleistung absolvieren.
- - Konstellation 2: Aus laufenden Verfahren/Maßnahmen ergibt sich bei einem Leistungserbringer weiterer/neuer Bedarf (ggf. hat der Leistungserbringer hier Bedarf gesehen).
- - Konstellation 3: Die Beauftragung eines bestimmten Leistungserbringers wird schon frühzeitig erwogen.
- - Konstellation 4: Die Durchführbarkeit einer bestimmten Planung ist abzuklären.
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