Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68 Reha-Empf
§ 68 Reha-Empf, Leistungsentscheidung bei Teilhabeplanung
(1) 1 Liegt ein Teilhabeplan vor, muss die Begründung einer Leistungsentscheidung erkennen lassen, wie die im Teilhabeplan dokumentierten Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. 2 In der Eingliederungshilfe kann die Leistungsentscheidung im Gesamtplan und in der Teilhabezielvereinbarung nachvollzogen werden.
(2) Werden nach § 25 über die Teilhabeplanung verschiedene Verwaltungsverfahren verbunden, entscheiden die für die Leistungsentscheidung jeweils verantwortlichen Rehabilitationsträger (vgl. § 67) über die Leistungen auf Basis des festgestellten Rehabilitationsbedarfs bis zum Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfristen (vgl. § 69).
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