Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 Reha-Empf
§ 70 Reha-Empf, Verantwortlichkeiten nach Entscheidung über den Antrag
1 Auch nachdem über die vom Antrag umfassten Leistungen entschieden und das Verwaltungsverfahren damit beendet wurde, gelten für den leistenden Rehabilitationsträger und die nach § 15 SGB IX beteiligten Träger Verfahrenspflichten. 2 Diese ergeben sich insbesondere aus den Kapiteln 2 bis 4 Teil 1 SGB IX und den entsprechenden Regelungen dieser Gemeinsamen Empfehlungen in Kapitel 1 (Bedarfserkennung), 4 (Teilhabeplanung), 6 (Durchführung von Leistungen zur Teilhabe) und 7 (Aktivitäten zum bzw. nach Ende von Leistungen zur Teilhabe).
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