Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 88 Reha-Empf
§ 88 Reha-Empf, Berichterstattung
Die Rehabilitationsträger berichten im Rahmen des 2-Jahresberichts entsprechend § 26 Absatz 8 SGB IX und unter Berücksichtigung der Festlegungen im Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen zu ihren Erfahrungen mit dieser Gemeinsamen Empfehlung, jedoch frühestens 6 Monate nach deren Inkrafttreten.
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0800 0265637