Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.1. RS 2004/02
Ziff. 1.2.1. RS 2004/02, Allgemeines
(1) Nach § 203a SGB V erstatten die BA und die kommunalen Leistungsträger die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend der §§ 28a bis 28c SGB IV. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung mit ein.
(2) Das Meldeverfahren wird durch elektronische Datenübermittlung abgewickelt. Das gilt sowohl für das Meldeverfahren mit der BA als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 SGB II in Verb. mit § 44b SGB II als auch für das Meldeverfahren mit den zugelassenen kommunalen Trägern als Leistungserbringer nach § 6a SGB II.
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