Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.5. RS 2004/02
Ziff. 1.3.5. RS 2004/02, Bestandsmeldungen
Zur Abstimmung der Bestände der gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherten Mitglieder der Krankenkassen erstellen die BA und die kommunalen Leistungsträger für die Krankenkassen Bestandsmeldungen. Diese basieren auf der Grundlage des Datenbestandes für alle Versicherten, für die den Krankenkassen Anmeldungen vorliegen und bis einschließlich 31. 8. des Jahres keine Abmeldungen erstellt wurden. Die Meldungen zur Bestandsabstimmung sind den Krankenkassen innerhalb von 14 Tagen nach dem 31. 8. des Jahres zu übermitteln.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637