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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.5. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.5. RS 2018/02, Renten und Landabgaberente nach dem ALG
(1) Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V ferner Renten und die Landabgaberente nach dem ALG (hier: §§ 11 bis 16 und § 121). Die Produktionsaufgaberente (Grundbetrag) nach dem FELEG gilt ebenfalls als Versorgungsbezug wie auch das Ausgleichsgeld im Sinne des § 14 Absatz 4 FELEG. Die Übergangshilfe (§ 106 Absatz 6 ALG) sowie das Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) an Witwen und Witwer von landwirtschaftlichen Unternehmern bleiben dagegen insoweit außer Betracht.
(2) Die Frage der Beitragserhebung nach dem SGB V aus Renten und der Landabgaberente nach dem ALG stellt sich nur dann, wenn der Rentenbezieher unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvorschrift des § 3 KVLG 1989 der Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung und nicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegt. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung führt der Anspruch auf eine Rente nach dem ALG zur Versicherungspflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989). Näheres zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der DRV Bund zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner [RS 2019/12] in der jeweils aktuellen Fassung.
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