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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.8.3. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.8.3. RS 2018/02, Kapitalleistungen
(1) Als 2. in § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V beschriebene Variante werden auch die nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen — nach der genannten Methode auf 10 Jahre verteilt — zur Beitragsbemessung herangezogen, die von vornherein ("originär") oder jedenfalls noch vor dem Versicherungsfall als Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt worden sind.
(2) Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.
(3) Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalleistung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. 3. 2010 — B 12 KR 5/09 R —, USK 2010-8). Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalleistung.
(4) Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen beginnt der 10-Jahres-Zeitraum mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in dem das Arbeitsentgelt des Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an; der 10-Jahres-Zeitraum wird dadurch nicht verändert.
(5) Wird die Kapitalleistung ganz oder teilweise zur Finanzierung einer Sofortrentenversicherung verwendet, steht dies der Beitragsbemessung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verb. mit Satz 3 SGB V nicht entgegen, denn Verfügungen des Berechtigten über die fällig gewordene Kapitalleistung beeinflussen deren Beitragspflicht nicht (BSG, Urteil vom 10. 10. 2017 — B 12 KR 1/16 R —, USK 2017-83). Die Sofortrente stellt jedoch, obwohl sie aus einem Versorgungsbezug finanziert worden ist, selbst keinen Versorgungsbezug dar.
(6) Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von 10 Jahren versterben, endet auch die Beitragspflicht. In diesen Fällen kann für die Hinterbliebenen eine eigene Beitragspflicht nur dann entstehen, wenn sie als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.
(7) So wie laufende Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers, die entgehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersversorgung ersetzen, als laufender Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 1996 — 12 RK 44/94 —, USK 9662), gelten mit der gleichen Zielsetzung gewährte einmalige Ausgleichszahlungen ("Abfindungszahlungen") ebenfalls als Versorgungsbezug, allerdings als Kapitalleistung im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ausgleichszahlung nicht in einer Summe, sondern ratierlich zur Auszahlung gelangt.
(8) Der in einer Summe gezahlte "Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen" nach § 48 BeamtVG an Beamte des Vollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und im Flugverkehrskontrolldienst in Höhe des 5-fachen der Dienstbezüge des letzten Monats — begrenzt auf einen Höchstbetrag — ist ungeachtet der Zielsetzung dieser Zahlung ein Versorgungscharakter beizumessen. Der Ausgleich stellt damit eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte Leistung (Kapitalleistung) im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit Satz 3 SGB V dar. Dies gilt ebenso für den einmaligen Ausgleich nach § 38 SVG für Berufssoldaten, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sind.
(9) Die Aufteilung einer Versorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei "privater Fortführung" einer ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung und umgekehrt, die hauptsächlich Kapitalleistungen betrifft, wird unter A.1.1.6.2 beschrieben.
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