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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.2.2. RS 2018/02
Ziff. D.2.2. RS 2018/02, Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
(1) Solange über den Antrag auf Waisenrente noch nicht entschieden ist, jedoch feststeht, dass — bei unterstelltem Rentenanspruch — die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V erfüllt sind, bestimmt § 189 Absatz 1 SGB V, dass die betreffende Person als Mitglied gilt. Die Mitgliedschaft beginnt nach § 189 Absatz 2 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V ist ausgeschlossen, wenn und solange eine Vorrangversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht (§ 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V) oder die Waise eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. D.1.3 und D.1.4).
(3) Wird der Rentenanspruch anerkannt, besteht grundsätzlich vom Rentenbeginn an Versicherungspflicht. Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet dann mit dem Tag vor Rentenbeginn. Beginnt die Rente vor der Rentenantragstellung, wie dies bei Waisenrenten der Versorgungswerke regelmäßig der Fall ist, beginnt die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Rentner dennoch erst mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 Absatz 9 SGB V). Die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V wird dann rückwirkend vollständig durch eine Mitgliedschaft als Rentner nach § 186 Absatz 9 SGB V ersetzt, wodurch sich rückwirkend beitragsrechtliche Folgen ergeben können.
(4) Wird der Rentenantrag hingegen abgelehnt, endet die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet ferner mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen wird; maßgebend ist dabei der Tag des Eingangs der Erklärung beim Versorgungswerk.
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