Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 89 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Bezeichnung des Auftraggebers
(1) § 89 Absatz 1 SGB X legt fest, dass Verwaltungsakte, die zur Durchführung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X vom Beauftragten erlassen werden, stets im Namen des Auftraggebers ergehen müssen. Für die Krankenkassen ist diese Vorschrift besonders bedeutsam im Verhältnis zur Unfallversicherung.
(2) Entsprechende Regelungen sehen die zwischen Kranken- und Unfallversicherung geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen vor. Im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung von Verletzten- oder Übergangsgeld im Auftrag der Unfallversicherungsträger ist demnach deutlich zu machen, dass es sich um eine Leistung eines bestimmen Unfallversicherungsträgers handelt, die in dessen Auftrag von der Krankenkasse erbracht wird.
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