Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 104 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02
§ 104 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02, Umfang des Erstattungsanspruchs
Während sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X nach dem Recht des vorleistungspflichtigen Leistungsträgers richtet, besteht der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nur in Höhe des Betrages, den der vorrangig verpflichtete Leistungsträger aufzuwenden gehabt hätte, wenn er von vornherein seine Leistungspflicht erfüllt hätte. Wirtschaftlich wird der erstattungspflichtige Leistungsträger also nicht stärker belastet als bei unmittelbarer Leistungserbringung. Demgemäß ist eine erstattungspflichtige Krankenkasse berechtigt, beispielsweise dem Sozialhilfeträger alle Einschränkungen und Beschränkungen des Leistungsanspruchs des Versicherten gesetzlicher . . . oder satzungsmäßiger . . . Art entgegenzuhalten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637