Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02
§ 106 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Befriedigung gleichrangiger Erstattungsansprüche
Ergibt sich aus den Angaben der Erstattungsberechtigten, dass gleichrangige Erstattungsansprüche bestehen, so ist die Höhe des dem einzelnen Erstattungsberechtigten zustehenden Erstattungsbetrages von dem Erstattungspflichtigen unter Beachtung von § 106 Absatz 2 SGB X festzustellen. Bel der Bestimmung des jeweiligen Anteils ist dabei in den Fällen der §§ 103 bis 105 SGB X von dem Erstattungsanspruch, nicht aber von den tatsächlichen Leistungsaufwendungen des Erstattungsberechtigten auszugehen.
Beispiel
Erstattungsansprüche
Leistungsträger A | 900 [EUR] |
Leistungsträger B | 600 [EUR] |
zusammen | 1 500 [EUR] |
Erstattungsleistung | 1 000 [EUR] |
Anteil für Leistungsträger A | |
900 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR] | 600 [EUR] |
Anteil für Leistungsträger B | |
600 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR] | 400 [EUR] |
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