Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 AbhErkVb
§ 7 AbhErkVb, Leistungsumfang
1 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden für den Zeitraum erbracht, der erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. 2 Die Leistungsform richtet sich nach dem individuellen Rehabilitationsbedarf. 3 Wechsel der Leistungsformen sind hierbei möglich.
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0800 0265637