Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 1 KHStatV
§ 1 KHStatV, Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
- 1. die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
- 2. die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
- 3. die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nummer 2 und 3 KHG genannten Krankenhäuser.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Krankenhäuser
- die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 SGB V gehören,
- 2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V gehören.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.