Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.3.1. KVdRMeldeGs, Grundsätzlicher Verfahrensablauf
Die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (z. B. Rentenversicherungsträger, Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, örtliches Versicherungsamt, Versichertenältester) nimmt gleichzeitig mit dem Rentenantrag die Meldung zur KVdR entgegen, bestätigt die Rentenantragstellung — bei Anträgen auf Witwen- oder Witwerrente ggf. unter Beachtung des Antrages auf Vorschusszahlung bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See — und leitet die Meldung zur KVdR unverzüglich an die angegebene Krankenkasse weiter.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637