Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.6.3.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.6.3.1. KVdRMeldeGs, Rentenantragstellung vor Rentenbeginn
(1) Rentenanträge, bei denen der Zeitpunkt der Rentenantragstellung regelmäßig vor dem Rentenbeginn liegt, sind Anträge auf
- - Regelaltersrenten,
- - vorzeitige Altersrenten.
(2) In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Rentenantragstellung für die Kennzeichnung des Zahlfalles ab Rentenbeginn grundsätzlich ohne Bedeutung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637