Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.6.3.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.6.3.2. KVdRMeldeGs, Rentenantragstellung nach Rentenbeginn
(1) Rentenarten, bei denen der Zeitpunkt der Rentenantragstellung regelmäßig nach dem Rentenbeginn liegt, sind:
- - Renten wegen Todes,
- - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
(2) In diesen Fällen kann durch die Rentenantragstellung ein Wechsel in der Art des Krankenversicherungsverhältnisses ausgelöst worden sein, den der Rentenversicherungsträger bei der Kennzeichnung des Rentenzahlfalles für die Zeit ab Rentenbeginn zu berücksichtigen hat.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637