Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.1.c. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.c. KVdRMeldeGs, Ablehnung des Rentenantrages/Versagung der beantragten Rentenleistung
Wird ein Rentenantrag abgelehnt oder die beantragte Rentenleistung versagt, kann dies für den Rentenantragsteller bedeuten, dass sich sein Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis ändert (Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V). Daher ist die zuständige Krankenkasse hiervon zu unterrichten. Anzugeben ist das Datum des Ablehnungs- bzw. Versagungsbescheides.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637