Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.o. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.o. KVdRMeldeGs, Änderung der Rentenhöhe bei bestehender Versicherungspflicht oder Familienversicherung
Ändert sich in Fällen des Vorliegens einer Pflicht- oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die monatliche Rentenhöhe, ist der Krankenkasse der neue Betrag nur zu melden, wenn ein entsprechendes maschinelles Amtshilfeersuchen der Krankenkasse nach Abschnitt 3.1 unter Angabe des jeweiligen Anforderungsgrundes beim Rentenversicherungsträger vorliegt.
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0800 0265637