Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.2. KVdRMeldeGs, Meldetatbestände und -inhalte
Nach Weiterleitung der Meldung zur KVdR und Bestätigung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses vor und ab Rentenantragstellung durch die Krankenkasse (Meldung zur Rentenantragstellung) können bis zur Entscheidung über den Rentenantrag und darüber hinaus während des Rentenbezuges Veränderungen in den Versicherungsverhältnissen eintreten, die weitere Meldungen erforderlich machen.
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0800 0265637