Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3.e. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.3.e. KVdRMeldeGs, Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch einen Rentner
(1) Erhält die Krankenkasse, die sich aus der Anmeldung nach § 6 DEÜV ergibt, die Meldung des Rentenversicherungsträgers über den Bezug einer Rentenleistung, ist von ihr zu prüfen, ob ihrerseits die Meldung über den Wechsel in der Art des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses erstattet worden ist; ggf. ist die Meldung nachzuholen.
(2) Stellt die Krankenkasse jedoch fest, dass sie über keine Daten des Bezuges einer Rentenleistung verfügt, hat sie den Sachverhalt aufzuklären, damit anschließend entsprechende Meldungen (z. B. Krankenkassenwechsel) an den Rentenversicherungsträger abgegeben werden können.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637